Für wen, ab wann, für welchen Zeitraum?
1. Wann begründet sich ein Pflegebedarf?
Kann die Pflege eines Angehörigen nicht, oder nicht alleine, geleistet werden, besteht die Möglichkeit, einen professionellen Pflegedienst als Hilfe zu beauftragen.
Dies mag z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein, wenn sich ein weiterer Pflegebedarf abzeichnet. Aber auch eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes kann bereits einen beginnenden Pflegebedarf begründen. Für die Ermittlung der pflegerischen Versorgung zu Hause ist der Pflegedienst zuständig; Ansprechpartner für die medizinische Versorgung zu Hause ist jedoch der Hausarzt. Zur Sicherung der ärztlichen Therapie verordnet er die medizinische Behandlungspflege und deren Durchführung durch den ambulanten Pflegedienst. (Einige Beispiele finden Sie hier:)
Als qualitätsgeprüftes Pflegeunternehmen bieten wir nach §37.3 SGB XI regelmäßige Beratungen zu den Themen Pflegegeld, Hilfsangebote, Hilfsmittel sowie zu allen übrigen Fragen der Pflege an. Unsere Pflegeberatung ist von allen Kassen anerkannt.
2. Wie erhalte ich Unterstützung durch eine ambulante Pflege?
Im Rahmen der Krankenhausersatzpflege bspw. kann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus für die folgenden 28 Tage der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes verordnet werden. Jedoch werden die Verordnungen nicht automatisch und pauschal von der Krankenkasse genehmigt und bezahlt, sondern für den Einzelfall geprüft.
Wir haben uns dafür entschieden, unsere Kunden grundsätzlich schon im Vorfeld über alle anfallenden Kosten zu informieren. Diese Transparenz sorgt bei Ihnen für Planungssicherheit und bewahrt Sie vor unliebsamen Überraschungen.
3. Woher weiß ich welcher Pflegegrad die richtige ist?
Vor Beginn einer ambulanten Pflege sollten Sie über die Pflegekasse Kontakt zu Ihrer Pflegeversicherung aufnehmen. Dort stellen Sie einen Antrag auf Begutachtung und Eingruppieren in den entsprechenden Pflegegrad. Der MDK, der Medizinische Dienst der Krankenkasse, vereinbart daraufhin einen Termin im Hause des Betroffenen zur Begutachtung. Der MDK entscheidet auch über den aktuellen Pflegegrad. Beachten Sie bitte hierbei, dass der Besuch des MDK mit einer Wartezeit verbunden sein kann. Hierüber informiert Sie Ihre Pflegekasse gerne genauer.
Denn, erst nach der verbindlichen Einstufung in einen Pflegegrad, dürfen wir unsere Pflegeleistungen auch mit der Pflegekasse abrechnen.